Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 60 Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2014 – B 14 AS 38/13 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflichten von Dritten und Arbeitgebern - kein Kostenerstattungsanspruch für Arbeitgeberauskünfte - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- BSG, 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers - sozialgerichtliches Verfahren - kein Austausch der Rechtsgrundlage - keine Umdeutung - keine Anwendung von § 99 SGB 10 - Streitwertfestsetzung)Zitiert von 47
- LSG Schleswig, 15.02.2013 – L 6 AS 24/12
- BSG, 23.06.2016 – B 14 AS 4/15 RSozialgerichtliches Verfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht Dritter - Auskunftsverlangen gegenüber einem Unterhaltspflichtigen - Ermessensentscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - Nichtvorliegen eines Leistungsfalles - keine Personenidentität zwischen Leistungsberechtigtem und Anspruchsinhaber - KindergeldüberhangZitiert von 25
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.03.2014 – L 2 AS 877/12Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.03.2025 – L 2 AS 511/21
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.12.2025 – L 7 AS 1065/25 B ERL 7 AS 1066/25 B
- LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2025 – L 13 AS 241/23
- LSG NRW, 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER
103 Entscheidungen zu § 60 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-1 (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-2 (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-3 (3) Wer jemanden, der
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-4 (4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-5 (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-6 (6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-7 (7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/60#abs-8 (8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.